Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter beantragen - Zulassung / Fahrzeugzulassung

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder zulassen.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter (hierzu finden Sie auf Service-BW ebenfalls eine Beschreibung).

Sie können PKWs, Motorräder und Anhänger wieder zulassen. Den Antrag dafür können Sie persönlich beziehungsweise eine Vertretung bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Alternativ können Sie die Wiederzulassung über das i-Kfz Portal digital beantragen. Den Startlink zum Online-Dienst i-Kfz finden Sie auf der Homepage Ihrer Zulassungsbehörde.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.

  • Es gab keinen Halterwechsel.

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.

  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Ablauf

  • Sie oder Ihre Vertretung suchen die Zulassungsbehörde zu den Öffnungszeiten auf.

  • Vor Ort legen Sie die notwendigen Unterlagen vor.

  • Sie können entscheiden, ob Sie das bisherige Kennzeichen des Fahrzeugs weiterverwenden oder ob Sie ein neues Kennzeichen auswählen möchten.

  • Wenn Sie ein neues Kennzeichen möchten, müssen Sie bei der Zulassungsbehörde zusätzlich auch das Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen.

  • Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen.

  • Nach erfolgreicher Prüfung erstellt die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und händigt Ihnen diese zusammen mit den neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) aus.

  • Haben Sie im Rahmen der Wiederzulassung ein neues Kennzeichen gewählt, erstellt die Zulassungsbehörde gegebenenfalls eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II und händigt Ihnen diese aus.

  • Sie bezahlen auf der Zulassungsbehörde die Gebühren, die für die Wiederzulassung angefallen sind.

  • Die Zulassungsbehörde informiert abschließend automatisch Ihre Versicherung über die Wiederzulassung des Fahrzeugs.

  • Sie beantragen die Wiederzulassung online indem Sie den Prozess Schritt für Schritt durchgehen und geben die korrekten Daten ein.

  • Sie weisen Ihre Identität mit einer der folgenden Identifizierungsmethoden nach:

  • Natürliche Personen mit einem Personalausweis (nPA), einer elektronischen Identitäts-Karte (eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel, eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion inklusive sechsstelliger PIN und Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ oder via Kartenlesegerät.

  • Alternativ kann die BundID mit ELSTER-Zertifikat oder nPA/eID/eAT-Authentifizierung verwendet werden.

  • Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.

  • Der Online-Prozess ist mit sofortiger Zahlung über den jeweiligen Zahlungsdienstleister, an den Sie automatisch weitergeleitet werden, abzuschließen.

  • Die Zulassungsbehörde prüft Ihre Eingaben.

  • Nach erfolgreicher Prüfung teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Sie erhalten einen vorläufigen Zulassungsnachweis.

  • Die Zulassungsbehörde erstellt die Zulassungsdokumente und sendet Ihnen diese gemeinsam mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) innerhalb von zehn Tagen zu. Nach Erhalt der Unterlagen bringen Sie die Plaketten sofort auf dem Kennzeichenschild mit dem von der Zulassungsbehörde zugeteilten Kennzeichen an.

  • Sofortiges losfahren: Sie können den vorläufigen Zulassungsnachweis herunterladen und ausdrucken. Dieser Ausdruck ist im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Sind zusätzlich geprägte Kennzeichenschilder mit dem dem Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht und wird der ausgedruckte Zulassungsbescheid mitgeführt, kann sofort losgefahren beziehungsweise am Straßenverkehr teilgenommen werden.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung

  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters

    • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung

  • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung

  • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters

  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

Gebühren

Die Höhe der Kosten für eine Wiederzulassung auf denselben Halter hängt davon ab, ob der Verwaltungsvorgang vor Ort oder online durchgeführt wird. Die Kosten für eine Wiederzulassung auf denselben Halter werden gegebenenfalls ergänzt durch Kosten für besondere Kennzeichen und Zulassungsdokumente. Die Gebühren werden auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Zuständigkeit

Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde

Rechtsgrundlage

  • § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

  • § 29 Internetbasierte Wiederzulassung

  • § 33 Großkundenschnittstelle

Rechtsbehelf

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

01.08.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Zur Leistungen Übersicht