Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
Wenn Sie ein Fahrzeug regelmäßig nur in bestimmten Zeiträumen nutzen, haben Sie die Möglichkeit ein Saisonkennzeichen zu beantragen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zum Beispiel ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil besitzen.
Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums.
Bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug in jedem Jahr benutzen möchten. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Kfz-Versicherung abschließen. Der Betriebszeitraum kann zwischen 2 und 11 volle Monate im Jahr umfassen.
Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, zum Beispiel auf einem privaten Stellplatz abstellen. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl aufgeführt. "05/11" bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen.
Sie beantragen die Zulassung persönlich oder online mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung i-Kfz. Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen.
Voraussetzungen
Sie haben eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Sie verfügen über eine private Abstellmöglichkeit für Ihr Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums.
Ablauf
lassen Sie die Kennzeichenschilder fertigen,
lassen Sie die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen und
bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an.
direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen,
an die Versicherung gemeldet und
als Bescheid per Mail oder per Download an Sie übermittelt.
lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen,
bringen Sie die Plaketten der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern an und
befestigen Sie diese an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Fall zu Fall unterschiedlich.
Zuständigkeit
örtlich zuständige Zulassungsbehörde
Rechtsgrundlage
§ 10 Besondere Kennzeichen Absatz 3
§ 26 Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
Anlage 4Ausgestaltung der Kennzeichen Abschnitt 5
Rechtsbehelf
Widerspruch
Sonstiges
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
06.12.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg