Immissionsschutz - Meldung bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs bei Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabscheidern nach der 42. BImSchV
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird. Die zuständige Behörde nimmt die Information entgegen und prüft die von Ihnen veranlassten Maßnahmen. Gegebenenfalls nimmt die Behörde auch Kontakt mit Ihnen auf.
Voraussetzungen
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird.
Ablauf
Zur Erfüllung der Informationspflichten steht für die Betreiberdie bundesweit einheitliche Webanwendung KaVKA-42.BV zur Verfügung.
Die Nutzung der Webanwendung KaVKA-42.BV ist in Baden-Württemberg für alle Anzeigepflichten nach § 13 und für alle Informationspflichten nach § 10 der 42. BImSchV vorgeschrieben. Zusätzlich kann die Webanwendung für Mitteilungen nach § 14 verwendet werden.
Fristen
Bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes sind Sie unter anderem verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde (§ 10 Satz 1 Nummer 1 der 42. BImschV),
Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 (§ 10 Satz 1 Nummer 2 der 42. BImschV),
Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 (§ 10 Satz 1 Nummer 2 der 42. BImschV).
Gebühren
Die Kosten ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung der zuständigen Immissionsschutzbehörden.
Zuständigkeit
das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.
mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
Freigabevermerk
17.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg