Änderung des Entwicklungsziels einer Ökokonto-Maßnahme beantragen
Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.
Unter bestimmten Bedingungen kann man bei der Naturschutzbehörde, die die Ökokonto-Maßnahme genehmigt hat, beantragen, dass das Entwicklungsziel der Ökokonto-Maßnahme geändert wird.
Voraussetzungen
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind.
Ablauf
Über diesen Zugang kann die Änderung des Entwicklungsziels einer Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
Sie finden die Internetanwendung hier: KompVz BW.
Die Online-Anwendung „Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Antrag
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:
1. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch eine fachkundige Person,
2. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person,
3. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel wasserrechtliche Gestattung),
4. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel.
Die Angaben sind im verpflichtend zu verwendenden elektronischen Vordruck zu machen, die nach Nummer 3 vorzulegenden Dokumente sind dem Antrag gesondert beizufügen.
Gebühren
abhängig vom Antrag
Zuständigkeit
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
§ 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)
§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)
§ 3 Antragsverfahren
§ 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers
Rechtsbehelf
Ob ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Behörde erhoben werden kann und welcher Rechtsbehelf dies ist, ist der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
27.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg