Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Änderung des Entwicklungsziels einer Ökokonto-Maßnahme beantragen

Ökokonto-Maßnahmen sind freiwillige Maßnahmen zur Aufwertung der Natur und Landschaft. Sie werden schon umgesetzt, ohne dass sie sofort mit einem Bauvorhaben oder Eingriff in die Natur verbunden sein müssen. Solche Maßnahmen können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, anderen privaten Grundeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder Kommunen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden in einem speziellen Verzeichnis gespeichert. Später können sie als Ausgleich für eigene Eingriffe in die Natur genutzt oder an andere verkauft werden.

Unter bestimmten Bedingungen kann man bei der Naturschutzbehörde, die die Ökokonto-Maßnahme genehmigt hat, beantragen, dass das Entwicklungsziel der Ökokonto-Maßnahme geändert wird.

Voraussetzungen

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Unterlagen unter Verwendung der vorgeschriebenen elektronischen Vordrucke eingereicht worden sind.

Ablauf

  • Über diesen Zugang kann die Änderung des Entwicklungsziels einer Ökokonto-Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

  • Sie finden die Internetanwendung hier: KompVz BW.

  • Die Online-Anwendung „Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg“ ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten:

1. auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch eine fachkundige Person,

2. auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch eine fachkundige Person,

3. die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel wasserrechtliche Gestattung),

4. Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel.

Die Angaben sind im verpflichtend zu verwendenden elektronischen Vordruck zu machen, die nach Nummer 3 vorzulegenden Dokumente sind dem Antrag gesondert beizufügen.

Gebühren

abhängig vom Antrag

Zuständigkeit

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung

  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Rechtsgrundlage

  • § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

  • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

  • § 15 Rechtsfolgen des Eingriffs (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 15 BNatSchG)

  • § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (ergänzende landesrechtliche Vorschrift zu § 16 BNatSchG)

  • § 3 Antragsverfahren

  • § 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers

Rechtsbehelf

Ob ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Behörde erhoben werden kann und welcher Rechtsbehelf dies ist, ist der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

27.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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