Anerkennung als Pharmaberater beantragen
Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater.
Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen
- Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human- oder
- der Veterinärmedizin,
- Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Voraussetzungen
Sie sind
- Apothekerin oder Apotheker,
- Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
- Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin oder
- Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.
Apothekerin oder Apotheker,
Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin oder
der Pharmazie,
der Chemie,
der Biologie,
der Human-
oder Veterinärmedizin oder
Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.
Apothekerin oder Apotheker,
Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin oder
der Pharmazie,
der Chemie,
der Biologie,
der Human-
oder Veterinärmedizin oder
Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.
der Pharmazie,
der Chemie,
der Biologie,
der Human-
oder Veterinärmedizin oder
Sie verfügen über
- einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelgesetz oder
- einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelgesetz.
einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelgesetz oder
einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelgesetz.
Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.
einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelgesetz oder
einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelgesetz.
Ablauf
Die zentrale Zuständigkeit für die Anerkennung von Pharmaberatern nach dem Arzneimittelgesetz liegt in Baden-Württemberg bei der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig, ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen sollten Sie mit einer Bearbeitungszeit von 4 – 6 Wochen rechnen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
alle erlangten Berufsnachweise
amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse
gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen, wenn sich Ihr Name seit Ausstellung der Dokumente geändert hat
gegebenenfalls Kopie Ausweisdokument oder aktuelle Meldebescheinigung
Gebühren
Gebühren entsprechend der Landesgebührenordnung
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg - ist für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zuständig, wenn Sie durch Vorlage von Nachweisen belegen können, dass einer der beiden folgenden Punkte Sie zutrifft: 1) Sie Ihren Erstwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder 2) Sie ein konkretes Angebot eines in Baden-Württemberg ansässigen Pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der Definition des Arzneimittelgesetz (mit Ansprechpartner für Rückfragen) haben. Bitte beachten Sie, dass ein Dienstleister kein Pharmazeutischer Unternehmer ist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sonstiges
Deutschland,
den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
der Schweiz
Vertiefende Informationen
Merkblatt zum Anerkennungsverfahren von Pharmaberatern auf der Hompage des Regierungspräsidiums Tübingen.
Freigabevermerk
10.04.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg