Fahrlehrerlaubnis - Erteilung der Anwärterbefugnis beantragen
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Die Anwärterbefugnis wird zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung zur Fahrlehrerin beziehungsweise zum Fahrlehrer speziell für die praktische Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule erteilt. Nach der gesamten Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt.
Von der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Voraussetzungen
mindestens 21 Jahre alt ist,
geistig, körperlich und fachlich und pädagogisch geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die sie/ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zum Fahrlehrer ausgebildet wurde,
die fachliche und pädagogische Eignung durch erfolgreiches Bestehen der Fahrlehrerprüfungen nachweist,
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Mindestalter,
Abschluss der Ausbildung zum Fahrlehrer
komplette Absolvierung der Fahrlehrerprüfungen (für die Anwärterbefugnis müssen die fahrpraktische Prüfung und Fachkundeprüfung erfolgreich absolviert sein)
Ablauf
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE mindestens 12 Monate und umfasst Unterricht in eriner Fahrleherausbildungsstätte und zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich mindestens einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich mindestens zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
(Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).
Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und Bestehen der Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht) oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Fristen
Die Anwärterbefugnis sollte rechtzeitig in Abhängigkeit der fahrpraktischen Prüfung und Fachkundeprüfung beantragt werden.Die Anwärterbefugnis ist für die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule zwingend erforderlich.
Die Fahrlehrerlaubnis sollte unmittelbar nach Bestehen der Fahrlehrerprüfung beantragt werden. Ohne den Fahrlehrerschein dürfen keine Fahrschülerinnen oder Fahrschüler ausgebildet werden.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
Führerschein im Original oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines
Lebenslauf
Ärztliches und augenärztliches Gutachten oder Zeugnis, welches bestätigt, dass die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung sowie das Sehvermögen entsprechend den Vorgaben für die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erfüllt werden
Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung.
Eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.
Für Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
Gebühren
Für die Erteilung der Anwärterbefugnis und der Ausstellung des Fahrlehrerscheins entstehen jeweils Gebühren in Höhe von EUR 40,90.
Hinzu kommen Gebühren für die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister (EUR 3,30), die Ausstellung des Führungszeugnisses (zu zahlen auf dem Rathaus am Wohnsitz), die Kosten der Fahrlehrerausbildung sowie die Gebühren für die Prüfungen im Rahmen der Fahrlehrerausbildung.
Zuständigkeit
bei einem Wohnort in einem Landkreis: das örtliche Landratsamt
bei einem Wohnort in einem Stadtkreis: die örtliche Stadtverwaltung (Rathaus)
Rechtsgrundlage
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
§ 4 Antrag auf Erteilung derFahrlehrerlaubnis
§ 9 Anwärterbefugnis
§ 10 Erteilung Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage
Sonstiges
Personen, die bereits über eine Dienstfahrlehrerlaubnis (der Bundeswehr oder der Polizei) verfügen, können unter erleichterten Bedingungen eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis erhalten. Neben den genannten Unterlagen muss dem Antrag ein Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) beigefügt werden.
Vertiefende Informationen
Weitergehende Information zur Fahrlehrerausbildung bieten unter anderem die Interessenvertretungen der Fahrlehrer (Fahrlehrerverbände), die anerkannten Fahrlehrerausbuldungsstätten oder Berufsunformationsportale.
Freigabevermerk
17.10.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg