Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV einreichen

Wenn Sie eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV.

Ablauf

  • Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).

  • Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.

  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.

Fristen

Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich geändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen. Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen. Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Messergebnissen,

  • verwendeten Messverfahren,

  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

Gebühren

Keine

Zuständigkeit

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,

  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),

  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder

  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,

  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,

  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,

  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und

  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.

Rechtsgrundlage

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass

  • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

  • § 11 Einzelmessungen

  • § 12 Berichte und Beurteilungen von Einzelmessungen

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

03.08.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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