Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Immissionsschutz-Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß der Anlage in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.

Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.

Ablauf

  • Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).

  • Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.

  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.

Fristen

Die erste Messung müssen Sie innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage durchführen lassen. Anschließend muss die Messung alle drei Jahre erfolgen.

Den Messbericht müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung bei der zuständigen Behörde einreichen und anschließend fünf Jahre aufbewahren.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Messergebnissen,

  • verwendeten Messverfahren,

  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

Gebühren

Keine

Zuständigkeit

  • in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung

  • ansonsten das Landratsamt

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.

Rechtsgrundlage

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass

  • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

  • § 9 Einzelmessungen

  • § 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen

Rechtsbehelf

Kein

Sonstiges

Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

10.06.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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