Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach 13. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen müssen Sie von einem nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.

  • An Ihrer Anlage sind nach den Vorgaben der 13. BImSchV periodische Messungen (Einzelmessungen) durchzuführen (zum Beispiel nach Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, Wiederholungsmessungen).

Ablauf

  • Sie wenden sich an an eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle (Messstelle).

  • Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

  • Zum Messtermin ermittelt das Messstelle die Emissionswerte.

  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.

Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen. Anschließend sind die Messungen wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre nach der letzten Messung durchführen zu lassen.

Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Messergebnissen,

  • verwendeten Messverfahren,

  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

Gebühren

Keine

Zuständigkeit

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),

  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder

  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,

  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,

  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,

  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und

  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.

Rechtsgrundlage

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass

  • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

  • § 20 Periodische Messungen

  • § 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen

Rechtsbehelf

Kein

Sonstiges

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

16.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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