Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen nach 44. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Sie müssen die Messungen durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle) durchführen lassen. Bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unter 10 Megawatt können Sie die Messung auch von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV).
Der Messbericht bzw. die Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert.
Ablauf
Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle). Bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unter 10 Megawatt können Sie die Messung auch von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV).
Zum Messtermin ermittelt die Messstelle oder der Schornsteinfeger die Emissionswerte.
Nach Abschluss der Messungen erhalten Sie von der Messstelle oder vom Schornsteinfeger einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.
Fristen
Die Messungen müssen innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beziehungsweise spätestens 4 Monate nach einer emissionsrelevanten Änderung durchgeführt werden. Den Messbericht oder die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde unverzüglich einreichen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Messergebnissen,
verwendeten Messverfahren,
Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
Gebühren
Keine
Zuständigkeit
das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.
mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Rechtsgrundlage
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Rechtsbehelf
Kein
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
03.08.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg