Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen mit Verwendung organischer Lösemittel nach 31. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer Anlage sind, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden, müssen Sie die Lösemittelemissionen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen und diesen, sofern es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren. Auf Verlangen der zuständigen Immissionsschutzbehörde müssen Sie den Messbericht vorlegen. Messberichte über Emissionsmessungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen Sie spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer Anlage, in der flüchtige organische Lösemittel (VOC) verwendet werden.

  • Sie führen eine der in Anlage II der Lösemittelverordnung aufgelisteten Tätigkeiten aus.

  • Ihr Lösemittelverbrauch liegt über dem Schwellenwert nach Anlage I der 31. BImSchV.

Ablauf

  • Zuerst prüfen Sie, ob an Ihrer Anlage nach den Anforderungen der 31. BImSchV Einzelmessungen durchgeführt werden müssen.

  • Wenn ja, dann wenden Sie sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).

  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.

  • Über die Messergebnisse müssen Sie unverzüglich einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen.

  • Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Messbericht 5 Jahre am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.

  • Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Messbericht spätestens 12 Wochen nach der Messung der Immissionsschutzbehörde vorzulegen.

Fristen

Wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geänderten haben, müssen Sie die erste Messung innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen lassen. Anschließend muss die Messung wiederkehrend alle 3 Jahre erfolgen.

Bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie den Messbericht spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Messungen der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Messergebnissen,

  • verwendeten Messverfahren,

  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

Gebühren

Keine

Zuständigkeit

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,

  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),

  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder

  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,

  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,

  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,

  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und

  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.

Rechtsgrundlage

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass

  • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

  • § 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

  • § 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen

Rechtsbehelf

Kein

Sonstiges

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

01.09.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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