Immissionsschutz-Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen
Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.
Ablauf
Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Vollständiger Messbericht
Gebühren
Keine.
Zuständigkeit
in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und in zu unteren Verwaltungsbehörden erklärten Verwaltungsgemeinschaften: die Stadtverwaltung
ansonsten das Landratsamt
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Rechtsgrundlage
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 7 Kontinuierliche Messungen
§ 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen
Rechtsbehelf
Kein
Sonstiges
Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.
Vertiefende Informationen
Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
Kalibrierung (vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle 5 Jahre)
Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)
Freigabevermerk
26.06.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg