Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach 13. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.
Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach 13. BImSchV.
Ablauf
Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Vollständiger Messbericht
Gebühren
Keine
Zuständigkeit
mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb),
mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Rechtsgrundlage
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 17 Kontinuierliche Messungen
§ 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Rechtsbehelf
Kein
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Vertiefende Informationen
Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 16 der 13. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
- Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme),
- Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle drei Jahre),
- Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich).
Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme),
Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle drei Jahre),
Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich).
Diese Prüfungen beziheungsweise Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.
Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme),
Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle drei Jahre),
Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich).
Freigabevermerk
16.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg