Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Immissionsschutz-Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen nach 44. BImSchV einreichen

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.

Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und diesen fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.

Ablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.

  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.

  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Fristen

  • Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Vollständiger Messbericht

Gebühren

Keine

Zuständigkeit

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,

  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb),

  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder

  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,

  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,

  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,

  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und

  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.

Rechtsgrundlage

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass

  • § 29 Kontinuierliche Messungen

  • § 29 Kontinuierliche Messungen

  • § 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht

Rechtsbehelf

Kein

Sonstiges

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Vertiefende Informationen

  • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)

  • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle 3 Jahre)

  • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)

Freigabevermerk

14.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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