Immissionsschutz-Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV einreichen
Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.
Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV.
Ablauf
Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus
Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Fristen
Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Vollständiger Messbericht
Gebühren
Keine
Zuständigkeit
das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.
mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
Bezugsort
Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.
Rechtsgrundlage
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 9 Kontinuierliche Messungen
§ 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Rechtsbehelf
Kein
Sonstiges
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
Vertiefende Informationen
Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle 3 Jahre)
Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)
Freigabevermerk
14.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg