Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Voraussetzungen

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und

  • persönliche Eignung besitzt und

  • eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million EUR – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 EUR für den Todesfall und 100 000 EUR für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, richtet sich die Haftpflichtversicherung abweichend nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung.

Ablauf

Die Beantragung der Erlaubnis muss durch den Schießstättenbetreiber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Fristen

Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)

  • Sachkundenachweis

  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte im oben genannten Umfang

  • gegebenenfalls weitere Nachweise

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Zuständigkeit

  • das Landratsamt,

  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder

  • die Verwaltungsgemeinschaft

Rechtsgrundlage

  • § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

  • § 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung

Sonstiges

Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen.Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen höchstens sechs Jahre. Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.

Freigabevermerk

16.02.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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