Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Untersuchungsstellen für den Bereich des BBodSchG Anerkennung

Das Bodenschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, dass die Qualifikation von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch eine zuständige Behörde anerkannt werden kann.

Besonders qualifizierte Personen (Sachverständige) oder Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer) können dazu in einem Bundesland ihre jeweilige Anerkennung beantragen. Diese Anerkennung ist dann bundesweit gültig. Das zu durchlaufende Verfahren richtet sich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem die Anerkennung beantragt wird. Sollte dieses Land keine eigenes landesrechtliches Anerkennungsverfahren vorhalten, richtet es sich nach dem Recht des Landes, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Entscheidung in schriftlicher Form.
Anerkannte Sachverständige und Untersuchungsstellen werden außerdem in der online zugänglichen Rechercheplattform ReSyMeSa bekannt gegeben, damit Dienstleistungsinteressenten zu diesen Leistungserbringern Kontakt aufnehmen können.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist eine für die beantragten Untersuchungsbereiche gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Ablauf

Die Anerkennung als Untersuchungsstelle muss bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular und weitere für die Antragstellung erforderlichen Formulare (Verpflichtungserklärung, Verfahrenslisten) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder unter "Anerkennungvon Untersuchungsstellen" heruntergeladen werden.

Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt den Antragseingang schriftlich oder per Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die LUBW die Nachreichung binnen angemessener Frist.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die LUBW die Anerkennung durch Bescheid innerhalb von sechs Monaten.

Fristen

Die Anerkennung von Untersuchungsstellen endet spätestens nach fünf Jahren, wenn kein Verlängerungsantrag gestellt wird. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der aktuellen Anerkennung zu stellen.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen zur Anerkennung beträgt die Bearbeitungsfrist für die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sechs Monate.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang des Anerkennungsverfahrens, beträgt jedoch maximal sechs Monate.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde mit Anhang, letzter Begutachtungsbericht),

  • Antragsformular

  • Verpflichtungserklärung,

  • Einverständniserklärung für die Speicherung und Verarbietung personenbezogener Daten und die Veröffentlichung der Anerkennung auf der Rechercheplattform ReSyMeSa (im Antragsformular enthalten),

  • Verfahrensliste,

  • Lebensläufe und Führungszeugnisse der Laborleitung und deren Stellvertretung

  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

  • aktuelles Organigramm

  • Antragsformular

  • Verfahrenslisten

  • Verpflichtungserklärung

  • letzter Begutachtungsbericht der DAkkS

Gebühren

Für die Anerkennung der Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Probenehmer), die Rücknahme und die Ablehnung eines Antrags sowie die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben.

Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

Zuständigkeit

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz ist in Baden-Württemberg die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid zur Anerkennung von Untersuchungsstellen kann Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können dem Bescheid zur Anerkennung entnehmen.

Sonstiges

Während des Anerkennungszeitraums ist die Untersuchungsstelle verpflichtet, regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuchen) teilzunehmen. Die Ringversuche werden in der Regel zu Beginn des Jahres durch die LUBW und in der Datenbank ReSyMeSa bekannt gegeben.

Die Anerkennung der Untersuchungsstellen gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen, wenn die Anforderungen und Voraussetzungen für einer Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

Vertiefende Informationen

Fachmodul Boden und Altlasten: Notifizierung und Kompetenznachweis von Untersuchungsstellen im bodenrechtlich geregelten Umweltbereich (Stand 2023)

Freigabevermerk

08.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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