Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Den Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Verlust beantragen

Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) und Teil II (früher: Fahrzeugbrief), bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das CoC-Papier (Certificate of Conformity).

Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Zulassungsbescheinigung beziehungsweise Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl müssen Sie zudem unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstatten.

Voraussetzungen

Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugdokuments

Ablauf

  • Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Kreises bereits gespeichert sind, kann ein Ersatzdokument sofort ausgestellt werden.

  • Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.

Fristen

Der Antrag muss umgehend nach Kenntnis des Verlusts beziehungsweise nach der Verlustanzeige bei der Polizei gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung der jeweiligen Zulassungsbehörde ab und kann daher nicht genau angegeben werden.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Falls vorhanden Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) oder Teil II (früher: Fahrzeugbrief)

  • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise

  • Zusätzlich bei Vertretung: schriftliche Vollmacht

  • Bei Ersatz: Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • bei Verlust:

    • Verlusterklärung, eidesstattliche Versicherung
    • derVerursachenden oder des Verursachenden
    • eventuell eine Bestätigung des Fahrzeughalters
    • bei Verlust durch Vereine/Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug

  • Verlusterklärung, eidesstattliche Versicherung

  • derVerursachenden oder des Verursachenden

  • eventuell eine Bestätigung des Fahrzeughalters

  • bei Verlust durch Vereine/Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug

  • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige

  • Verlusterklärung, eidesstattliche Versicherung

  • derVerursachenden oder des Verursachenden

  • eventuell eine Bestätigung des Fahrzeughalters

  • bei Verlust durch Vereine/Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug

Gebühren

  • Zulassungsbescheinigung Teil II: 10,20 EUR

  • Zulassungsbescheinigung Teil I: 11,10 EUR

  • Es können weitere Kosten nach GebOSt anfallen

Zuständigkeit

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort (Hauptwohnsitz) des Fahrzeughalters

  • bei juristischen Personen (Unternehmen) nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung

    • gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (zum Beispiel . OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau beziehungsweise einen eingetragenen Kaufmann

  • gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (zum Beispiel . OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau beziehungsweise einen eingetragenen Kaufmann

Rechtsgrundlage

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

  • § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Rechtsbehelf

Sonstiges

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde, welche Unterlagen im einzelnen Fall benötigt werden. In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.

Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.

Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorgelegt werden. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle beantragt werden. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann der Hersteller eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument beziehungsweise die Betriebserlaubnis nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Freigabevermerk

08.08.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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