Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Die Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen

Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass Ihr Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt. Für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung wird sie von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

 

 

Die Allgemeine Betriebserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Fahrzeuge reihenweise fertigen möchten. Dann wird Ihnen die Betriebserlaubnis, nach einer auf Ihre Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) benötigen Sie, wenn

  • Sie ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion herstellen,
  • es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt
  • Sie es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert haben oder
  • es sich um ein schon stillgelegtes Fahrzeug handelt, das vor 7 oder mehr Jahren abgemeldet wurde, eine neue Zulassung erhalten soll und Sie keinen Nachweis einer Betriebserlaubnis vorzeigen können.

Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Die zuständige Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag

  • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder eines zur Prüfung der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
  • für alle anderen Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes.

Für die Zulassung neuer oder gebrauchter Fahrzeuge, für die Ihnen keine EG-Typgenehmigung inklusive Certificate of Conformity (CoC)-Bescheinigung vorliegt, müssen Sie eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug – beispielsweise durch Gasanlageneinbau oder Fahrwerksänderungen – ein Gutachten vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn

  • Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, die dazu führen, dass
    • die Fahrzeugart geändert wird,
    • durch technische Mängel eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmenden zu erwarten ist oder
  • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
  • für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, der Sie jedoch nicht nachgekommen sind.
  • Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.

Wenn Sie ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen daraufhin verbieten, das Fahrzeug weiter zu nutzen und das Kennzeichen entstempeln.

Sie müssen die Betriebserlaubnis dann mitführen, wenn Änderungen erfolgt sind, die nicht im Fahrzeugschein stehen.

Voraussetzungen

  • Neufahrzeuge für die keine Übereinstimmungserklärung (CoC-Bescheinigung) vorliegt und die einer der folgenden Fahrzeugklassen angehören:

    • M (Pkw, Wohnmobile, Busse)
    • N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)
    • O (Anhänger)

  • M (Pkw, Wohnmobile, Busse)

  • N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)

  • O (Anhänger)

  • M (Pkw, Wohnmobile, Busse)

  • N (Transporter, Lkw, Sattelzugmaschinen)

  • O (Anhänger)

  • selbst konstruierte Fahrzeuge,

  • Fahrzeuge, die von einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums importiert wurden

  • Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung

  • Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist

  • Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren

  • Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden

  • Fahrzeuge, die länger als 7 Jahren abgemeldet waren

  • Fahrzeuge, an denen Änderungen durch Ein- oder Umbauten vorgenommen wurden

Ablauf

  • Sie beantragen ein Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes

  • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.

  • Die örtliche Zulassungsstelle erstellt oder ändert die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Teil I (Fahrzeugschein) oder vermerkt mit einem Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung oder allgemeinen Betriebserlaubnis, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um Einzelgenehmigungen. Die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse befugten Technischen Dienstes.

  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.

  • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges

  • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

  • Gutachten einer oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes.

  • sofern bereits vorhanden die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein, auch bei vergleichbaren ausländischen Dokumenten

  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person. Die antragstellende Person und die spätere Besitzerin oder der spätere Besitzer des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein.

  • bei juristischen Personen (Unternehmen): Kopie des Gewerberegisterauszuges

  • gegebenenfalls Nachweis der Verfügungsberechtigung

Gebühren

Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt.

Zuständigkeit

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort (Hauptwohnsitz) des Fahrzeughalters

  • bei juristischen Personen (Unternehmen) nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung

    • gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (zum Beispiel OHG und KG) oder eingetragene Kauffrau beziehungsweise eingetragener Kaufmann

  • gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (zum Beispiel OHG und KG) oder eingetragene Kauffrau beziehungsweise eingetragener Kaufmann

Rechtsgrundlage

  • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

  • § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Rechtsbehelf

Sonstiges

  • die betreffende Betriebserlaubnis,

  • Bauartgenehmigung,

  • Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu

  • einen Auszug dieser Erlaubnis oder Genehmigung

  • einer Erlaubnis,

  • einer Genehmigung oder

  • eines Teilegutachtens,

Vertiefende Informationen

Bevor Sie Ein- und Umbauarbeiten an Ihrem Fahrzeug vornehmen, erkundigen Sie sich bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem Technischen Dienst, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird und die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der (Wieder-) Erteilung der Betriebserlaubnis stehen, durchgeführt werden. Hierzu gehören Fahrten zur (nächstgelegenen) Werkstatt, zu einer technischen Prüfstelle (in unmittelbarer Nähe) und der zuständigen Zulassungsbehörde. Für die Fahrten müssen die bisherigen oder rote Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Kurzzeitkennzeichen dürfen an Fahrzeugen ohne gültige Betriebserlaubnis nur bei Fahrten zu den genannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk genutzt werden.

Freigabevermerk

23.07.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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