Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden
Wenn Sie ein Gebäude errichten, müssen Sie das anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.
Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden bauliche Veränderungen durch die Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen aufgenommen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.
Voraussetzungen
Das Grundstück steht im Eigentum von Ihnen oder Sie sind erbbauberechtigte Person.
Sie möchten ein Gebäude errichten, in seiner Grundfläche ändern oder abreißen.
Ablauf
Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle formlos anzeigen. Teilen Sie dabei die Höhe der Baukosten mit.
Sie können die zuständige Stelle schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.
Hinweis:Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.
Fristen
Anzeige nach Errichtung
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 510,00 zuzüglich Umsatzsteuer
als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 178,50
Zuständigkeit
die untere Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt
Untere Vermessungsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Rechtsgrundlage
§ 5 Liegenschaftsvermessung
§ 18 Pflichten
Rechtsbehelf
Gegen einen Verwaltungsakt kannWiderspruch eingelegt werden.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
19.07.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg