Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Ausschlagung der Erbschaft erklären

Wenn Sie Erbin oder Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.

Achtung: Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers übernehmen. Sie haften dabei grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).

Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Erbschaft ausschlagen.

Ablauf

  • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen oder

  • Sie gehen zu einer Notarin oder einem Notar für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.

Fristen

Sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund, warum Sie Erbin oder Erbe geworden sind, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments.

Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekanntgegeben hat.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall und werden von vielen Faktoren beeinflusst. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Zuständigkeit

das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Erblasserin oder der Erblasser zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder Sie als ausschlagende Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Sonstiges

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 15.06.2026 freigegeben.

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