Lebensmittelsicherheit - Verbraucherbeschwerde einreichen
Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände müssen sicher sein und dürfen Sie nicht täuschen.
Beschwerden über diese Produkte sollten Sie immer zuerst dem Betrieb vortragen. Der Betrieb leistet in der Regel bei berechtigten Klagen Ersatz und stellt die Missstände ab.
Voraussetzungen
Sie haben Gesundheitsbeschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder nach dem Umgang mit Bedarfsgegenständen (beispielsweise Babyschnuller, Spielwaren, Besteck, Textilien, Lebensmittelverpackungen, Haushaltsreiniger) oder
Sie fühlen sich durch deren Zusammensetzung, deren Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht, zum Beispiel über ihre Herkunft oder Qualität oder
Sie haben den Verdacht auf andere Verstöße gegen das Lebensmittelrecht.
Auch wenn Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben wie zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.
Der Betrieb beachtet Ihre Reklamation nicht oder die Vorkommnisse häufen sich.
Ablauf
weitere Nachproben erheben,
weitere Ermittlungen im Betrieb durchführen,
ein Bußgeld- oder Strafverfahren einleiten oder
bei schweren Hygienemängeln den Betrieb (vorübergehend) sperren.
ein Verkehrsverbot für das Erzeugnis,
eine Rücknahme der betroffenen Produkte oder Chargen,
einen öffentlichen Rückruf bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern oder
eine europaweite Information der anderen Behörden.
Fristen
zeitnah, damit nachteilige Veränderungen an der Beschwerdeprobe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe wie beispielsweise Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung
Gebühren
Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Ihnen entstandenen Kosten für die Beschwerdeprobe wie beispielsweise für den Kaufpreis.
Zuständigkeit
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
Freigabevermerk
23.10.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg