Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen)
Öffentliche und private Institutionen erheben, speichern, nutzen und geben personenbezogene Daten weiter. Diese Verarbeitung von Daten unterliegt der Datenschutzkontrolle.
Hinweis: Private Institutionen unterliegen der Datenschutzkontrolle nur, soweit sie personenbezogene Daten automatisiert und nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten. Das Gleiche gilt für die Verarbeitung von Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien ("Dateibezug").
Voraussetzungen
Eine öffentliche oder eine private Institution hat Sie bei der Verarbeitung Ihrer (personenbezogenen) Daten in Ihren Rechten verletzt.
Eine öffentliche oder eine private Institution
- verweigert zu Unrecht eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten oder die Löschung Ihrer Daten oder
- hat nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen.
verweigert zu Unrecht eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten oder die Löschung Ihrer Daten oder
hat nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen.
verweigert zu Unrecht eine Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten oder die Löschung Ihrer Daten oder
hat nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen.
Ablauf
Diese Mitteilung wirkt sich nicht auf Ihre Rechte und Pflichten oder die der datenverarbeitenden Stelle aus. Die Datenschutzkontrolle hat bei öffentlichen Stellen gesetzlich so gut wie keine Beseitigungs-, Regelungs- oder Anordnungsermächtigungen. Bei privaten Stellen verfügt die Aufsichtsbehörde über weitergehende Anordnungsbefugnisse. Unabhängig davon können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zur Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren führen.
Bearbeitungsdauer
Abhängig von der Komplexität des Einzelfalles
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
der Datenschutzkontrolle die Überprüfung erleichtern oder
den behaupteten Datenschutzverstoß belegen.
Gebühren
keine
Zuständigkeit
Der Südwestrundfunk und kirchliche Stellen unterliegen nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Rechtsgrundlage
Bundesbeauftragter für den Datenschutz:
Landesbeauftragter für den Datenschutz:
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz:
Datenschutzgesetze der Kirchen
Vertiefende Informationen
Informationen der Europäischen Kommission zur neuen Datenschutz-Grundverordnung
Bessere Datenschutzrechte für europäische Bürgerinnen und Bürger
Orientierungshilfe "Es sind Ihre Daten - übernehmen Sie die Kontrolle"
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 15.03.2018 freigegeben.