Luftfahrerscheine verlängern
Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:
- Flugzeuge
- Drehflügler (Beispiel: Hubschrauber)
- Motorsegler
- Segelflugzeuge
- Freiballone (Beispiel: Heißluftballon)
- Luftsportgeräte
Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.
Luftfahrerscheine werden unbefristet erteilt.
Berechtigungen in den Luftfahrerscheinen werden teilweise befristet und können nach Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verlängert werden. Dies geschieht durch einen handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite der Lizenz oder durch Neuausstellung.
Um Rechte aus einer Lizenz ausüben zu können, müssen auch teilweise Nachweise im persönlichen Flugbuch der Pilotin oder des Piloten erbracht werden.
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen:
- durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
- charakterliche Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
charakterliche Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
Fachliche Voraussetzungen:
- sind festgelegt in den europäischen Verordnungen, herausgegeben durch die EASA, jeweils bezogen auf die Art des Luftfahrzeugs und die Berechtigung
- für Luftsportgeräte in der Verordnung über Luftfahrtpersonal
sind festgelegt in den europäischen Verordnungen, herausgegeben durch die EASA, jeweils bezogen auf die Art des Luftfahrzeugs und die Berechtigung
für Luftsportgeräte in der Verordnung über Luftfahrtpersonal
durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
charakterliche Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
sind festgelegt in den europäischen Verordnungen, herausgegeben durch die EASA, jeweils bezogen auf die Art des Luftfahrzeugs und die Berechtigung
für Luftsportgeräte in der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Ablauf
eine bestimmte Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer beziehungsweise Fluglehrerin oder
eine Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer und
die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses
bei Lehrberechtigten werden gegebenenfalls die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Auffrischungssemiar und eine Kompetenzbeurteilung benötigt
Fristen
Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.
Bearbeitungsdauer
Bei Eingang von Anträgen werden diese geprüft und bei Vollständigkeit, je nach Arbeitslage, schnellstmöglich abgearbeitet.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
sind den notwendigen Anträgen zu entnehmen
Gebühren
Die Kosten werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
18.11.2025 Regierungspräsidium Stuttgart, in Zusammenarbeit mit den fachlichen Stellen