Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Luftfahrerscheine verlängern

Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:

  • Flugzeuge
  • Drehflügler (Beispiel: Hubschrauber)
  • Motorsegler
  • Segelflugzeuge
  • Freiballone (Beispiel: Heißluftballon)
  • Luftsportgeräte

Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.

Luftfahrerscheine werden unbefristet erteilt.

Berechtigungen in den Luftfahrerscheinen werden teilweise befristet und können nach Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verlängert werden. Dies geschieht durch einen handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite der Lizenz oder durch Neuausstellung.

Um Rechte aus einer Lizenz ausüben zu können, müssen auch teilweise Nachweise im persönlichen Flugbuch der Pilotin oder des Piloten erbracht werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Voraussetzungen:

    • durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
    • charakterliche Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

  • durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit

  • charakterliche Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

  • Fachliche Voraussetzungen:

    • sind festgelegt in den europäischen Verordnungen, herausgegeben durch die EASA, jeweils bezogen auf die Art des Luftfahrzeugs und die Berechtigung
    • für Luftsportgeräte in der Verordnung über Luftfahrtpersonal

  • sind festgelegt in den europäischen Verordnungen, herausgegeben durch die EASA, jeweils bezogen auf die Art des Luftfahrzeugs und die Berechtigung

  • für Luftsportgeräte in der Verordnung über Luftfahrtpersonal

  • durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit

  • charakterliche Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

  • sind festgelegt in den europäischen Verordnungen, herausgegeben durch die EASA, jeweils bezogen auf die Art des Luftfahrzeugs und die Berechtigung

  • für Luftsportgeräte in der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Ablauf

  • eine bestimmte Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer beziehungsweise Fluglehrerin oder

  • eine Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer und

  • die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses

  • bei Lehrberechtigten werden gegebenenfalls die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Auffrischungssemiar und eine Kompetenzbeurteilung benötigt

Fristen

Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.

Bearbeitungsdauer

Bei Eingang von Anträgen werden diese geprüft und bei Vollständigkeit, je nach Arbeitslage, schnellstmöglich abgearbeitet.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

sind den notwendigen Anträgen zu entnehmen

Gebühren

Die Kosten werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

18.11.2025 Regierungspräsidium Stuttgart, in Zusammenarbeit mit den fachlichen Stellen

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