Heimarbeit - Halbjährige Listenmeldung
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Firmen, die Heimarbeit vergeben, sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Stelle zu senden.
Voraussetzungen
in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
sonstige gleichgestellte Personen
Ablauf
In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.
Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.
Wenn Sie der zuständigen Stelle die Heimarbeitsliste online übermitteln:
Füllen Sie das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen Sie es am Ende online ein. Sie haben auch die Möglichkeit, das Formblatt für die Heimarbeitsliste runterzuladen, auszufüllen und wieder hochzuladen. Dieser Weg bietet sich an, wenn Sie eine große Zahl an Heimarbeitern in der Heimarbeitsliste übermitteln müssen. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.
Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".
Fristen
bis spätestens 31. Juli die Heimarbeitsliste für das erste Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni) des laufenden Jahres.
bis spätestens 31. Januar die Heimarbeitsliste für das zweite Halbjahr (1. Juli bis 31. Dezember) des Vorjahres.
Bearbeitungsdauer
Keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Keine
Gebühren
Keine
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht
Sonstiges
Keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
18.05.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg