Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz beantragen
Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.
Voraussetzungen
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers oder der Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als- das öffentliche Interesse oder
- ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.
das öffentliche Interesse oder
ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.
das öffentliche Interesse oder
ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.
anstößig oder lächerlich klingt oder
wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
eine Identifizierung durch Gläubiger erschweren,
das Aussterben eines Namens verhindern.
Ablauf
Die andere beteiligte Person akzeptiert die Namensänderung oder
die Widerspruchsbehörde beziehungsweise die Gerichte bestätigen sie.
die Meldebehörde,
das Standesamt, das das Geburtenregister führt
das Standesamt, das das Eheregister führt (bei Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Eheleute)
die zuständige Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat (bei Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens derLebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen).
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung)
beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat
Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
die von der Behörde getroffene Entscheidung
die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
die von der Behörde getroffene Entscheidung
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der örtlich zuständigen Kommune.
Zuständigkeit
je nach Wohnort entweder die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz können Sie Widerspruch einlegen.
Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
05.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg