Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)
Haben Sie minderjährige Kinder?
Bei Trennung oder Scheidung sollten Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen.
Hinweis: Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das Gesetz legt nur den Maßstab für den Mindestunterhalt fest. Dieser richtet sich nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte geben weitere Orientierungshilfen ("Süddeutsche Leitlinien").
Die Höhe des Unterhalts ist unter anderem vom Alter des Kindes und von der finanziellen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.
Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar.
Kommt es zu keiner Einigung, kann der betreuende Elternteil den Unterhaltsanspruch vor Gericht geltend machen.
Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.
Als betreuender Elternteil können Sie dort auch eine Beistandschaft für Ihr Kind zur Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche beantragen. Durch die Beistandschaft wird Ihre elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Vor einer eigenen gerichtlichen Geltendmachung sollten Sie sich immer von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Voraussetzungen
Sie sind der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Ablauf
das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält oder
das Familiengericht, das mit dem laufenden Scheidungsverfahren befasst ist.
Fristen
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweise über Einkommen und Vermögen
Gebühren
Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
bei einem laufendem Scheidungsverfahren: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Verfahren befasst ist
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Sonstiges
Ändern sich die Verhältnisse, die in einem früheren Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel geführt haben, können Sie Abänderung des Unterhaltstitels verlangen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.
Vertiefende Informationen
Bestimmte Arten des Kindesunterhalts können Sie in einem vereinfachten Verfahren geltend machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe erhalten.
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss möglicherweise einen Prozesskostenvorschuss gewähren.
Freigabevermerk
17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg