Rechtliche Betreuung - Bestellung beantragen
Die Bestellung einer rechtlichen Betreuung bedeutet, dass das Betreuungsgericht der betroffenen Person eine rechtliche Betreuerin oder einen rechtlichen Betreuer zur Seite stellt. Sie oder er unterstützt die betroffene Person in rechtlichen Dingen. Wenn es im Einzelfall erforderlich ist, kann der rechtliche Betreuer beziehungsweise die Betreuerin auch für die betroffene Person handeln, diese also vertreten.
Die Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Nur ausnahmsweise kann das Gericht zusätzlich anordnen, dass rechtliche Erklärungen der betreuten Person der Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers bedürfen ("Einwilligungsvorbehalt").
Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach sieben Jahren muss das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung entscheiden. Ist die Betreuung oder der Einwilligungsvorbehalt gegen den erklärten Willen der betreuten Person angeordnet worden, muss das Gericht sogar spätestens nach zwei Jahren über die Aufhebung oder Verlängerung entscheiden.
Voraussetzungen
Die betroffene Person ist aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, und die Angelegenheiten können nicht anderweitig, zum Beispiel durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder einen sozialen Dienst, geregelt werden.
Ablauf
Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis
Mitarbeitende von Betreuungsvereinen
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
der erstmaligen Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers,
der Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung oder
der Entlassung der Betreuungn gegen den Willen der betroffenen Person.
Krankheitsbild
Krankheitsentwicklung
durchgeführte Untersuchungen
körperlicher und psychischer Zustand der betroffenen Person
Unterstützungsbedarf
Dauer der Maßnahme
eine vorläufige Betreuerin oder einen vorläufigen Betreuer bestellen,
einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen,
eine Betreuerin oder einen Betreuer entlassen oder
den Aufgabenkreis der Betreuung vorläufig erweitern.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Vermögen der betroffenen Person bestimmte Grenzen übersteigt. Die Betreuerin oder der Betreuer sowie gegebenenfalls die Verfahrenspflegerin oder der Verfahrenspfleger können von der betroffenen Person, sofern sie nicht mittellos ist, Aufwendungsersatz verlangen. Sind sie nicht ehrenamtlich, sondern berufsmäßig tätig, steht ihnen eine Vergütung zu.
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Betreuungsgericht), in dessen Bezirk die betroffene Person sich zur Zeit der Antragstellung gewöhnlich aufhält
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Bestellung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts kann Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses. Ausnahme: Für Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen gilt eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.
Beachten Sie auf jeden Fall die Hinweise in der Rechtsbehelfsbelehrung, die das Betreuungsgericht den Entscheidungen beifügt. Dort finden Sie auch Informationen dazu, wo und auf welche Weise Sie einen Rechtsbehelf einlegen können.
Sonstiges
Keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
27.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg