Unterbringung psychisch kranker Menschen nach dem PsychKHG
Ein Gericht kann die Unterbringung einer psychisch kranken Person in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen ihren Willen anordnen.
Vorher muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden.
Die psychisch kranke Person muss so untergebracht, behandelt und betreut werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering bleibt. Sie muss allerdings Maßnahmen dulden, die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gewährleisten oder sie selbst schützen.
Besondere Sicherungsmaßnahme, durch welche die Bewegungsfähigkeit einer untergebrachten Person nicht nur kurzfristig weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (freiheitsentziehende Fixierung), ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur nach vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug im Falle des Erwirkens einer solchen Anordnung.
Kinder und Jugendliche sollen entsprechend ihrer Erkrankung und ihres Entwicklungsstands gesondert untergebracht und betreut werden. Die Behandlung soll in spezialisierten Abteilungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen.
Während der Unterbringung hat die psychisch kranke Person einen Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung. Die Behandlung umfasst auch Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung muss auf dem freien Willen der einwilligungsfähigen Person beruhen.
Die Person muss zuvor ärztlich angemessen aufgeklärt worden sein. Eine Einwilligung der untergebrachten Person ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit keine Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung hat, um weiteren Schaden abzuwenden.
Voraussetzungen
Die Person ist aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert.
Die psychisch kranke Person gefährdet infolge ihrer psychischen Störung oder Behinderung erheblich ihr Leben oder ihre Gesundheit oder die psychisch kranke Person stellt infolge ihrer psychischen Störung oder Behinderung eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer dar.
Die Gefährdung oder Gefahr kann nicht auf andere Weise abgewendet werden.
Ablauf
eine vorläufige Unterbringung,
eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens.
die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und keine weitere Unterbringung angeordnet wurde,
die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde,
das Gericht im Falle der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrages die Unterbringung angeordnet hat,
der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.
Fristen
Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten Tags nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person erforderlich erscheint. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, ist der Antrag spätestens bis zum darauffolgenden Montag, zwölf Uhr, zu stellen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Darstellung des Sachverhaltes durch die untere Verwaltungsbehörde
Ärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes. Aus ihm soll hervorgehen:
- Derzeitiger Krankheitszustand,
- Unterbringungsbedürftigkeit,
- voraussichtliche Behandlungsdauer,
- Information, ob das Gericht die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand mündlich anhören kann.
Derzeitiger Krankheitszustand,
Unterbringungsbedürftigkeit,
voraussichtliche Behandlungsdauer,
Information, ob das Gericht die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand mündlich anhören kann.
Derzeitiger Krankheitszustand,
Unterbringungsbedürftigkeit,
voraussichtliche Behandlungsdauer,
Information, ob das Gericht die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand mündlich anhören kann.
Gebühren
Für die Tätigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden entstehen keine Kosten.
Hinweis: Die Kosten für die Unterbringung selbst müssen von der untergebrachten Person, ihrem Kostenträger (zum Beispiel der Krankenkasse) oder den Unterhaltspflichtigen getragen werden.
Zuständigkeit
Für die Anordnung der Unterbringung: Das Betreuungsgericht (Amtsgericht), beziehungsweise die Jugendkammer
Für die Beantragung der Unterbringung: Die zuständige untere Verwaltungsbehörde sowie die anerkannte Einrichtung nach dem PsychKHG, wenn sich die psychisch kranke Person bereits dort befindet.
wenn ihr Wohnort in einem Stadtkreis liegt: Die Stadtverwaltung
wenn ihr Wohnort in einem Landkreis liegt: Das Landratsamt oder in Großen Kreisstädten sowie in Verbandsgemeinschaften diese selbst
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sonstiges
Neben der Unterbringung nach dem PsychKHG (öffentlich-rechtliche Unterbringung) bestehen weitere Formen der Unterbringung, zum Beispiel die Unterbringung nach dem BGB (zivilrechtliche Unterbringung) oder die Unterbringung im Maßregelvollzug.
Vertiefende Informationen
Unterstützung erhalten Betroffene und deren Angehörigen bei den Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) der Stadt- und Landkreise sowie den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern, die ebenfalls Teil der IBB-Stellen sind.
Freigabevermerk
14.04.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg