Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter beantragen

Eltern sind im familiären Alltag vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Wenn darunter die Gesundheit leidet, kann eine Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung helfen.

Mütter oder Väter haben unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf eine Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme. Diese Maßnahme kann als Vorsorgemaßnahme, also zur Stärkung der Gesundheit, oder als medizinische Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt werden.

Eine Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme ist eine stationäre Behandlung für Mütter oder Väter in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Diese nimmt die besondere Belastung von Müttern oder Vätern in den Blick und ist auf diese Zielgruppe spezialisiert. Sie dauert in der Regel drei Wochen und kann alle vier Jahre beantragt werden.

Grundsätzlich können Kinder bis zwölf Jahre an der Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme teilnehmen. Kinder können Begleitkinder (ohne eigene Behandlung) oder Therapiekinder (mit eigener Behandlung) sein. Es ist selbstverständlich auch möglich, dass Sie ohne Ihre Kinder zur Maßnahme fahren.

Während des Aufenthalts müssen Eltern keinen Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, da die Bewilligung wie eine AU-Bescheinigung gilt (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung).

Achtung: Wenn Sie privat versichert sind, hängt der Umfang der Kostenerstattung vom Inhalt Ihres persönlichen Versicherungsvertrages ab. Informieren Sie sich in diesem Fall bei Ihrer privaten Krankenversicherung.

Voraussetzungen

  • Sie sind bei einer Krankenkasse versichert.

  • Die Maßnahme für Mütter oder Väter ist aus medizinischen Gründen erforderlich und wird von einem Arzt oder einer Ärztin verordnet.

  • Für begleitende Therapiekinder ist eine eigene Verordnung notwendig.

Ablauf

  • Dort wird der Antrag und die ärztliche Verordnung geprüft.

  • Bei Bedarf werden die Unterlagen auch vom Medizinischen Dienst geprüft.

  • Anschließend erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen Bescheid über die Genehmigung oder die Ablehnung Ihres Antrags.

Fristen

  • Eine Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme können Sie alle 4 Jahre bei der Krankenkasse beantragen.

  • Ein kürzere Frist ist möglich, wenn eine vorzeitige Maßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist

Bearbeitungsdauer

Die Krankenkasse hat zügig über Ihren Antrag zu entscheiden, in der Regel innerhalb von drei Wochen. Sofern eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt wird, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Ärztliche Verordnung einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter, gegebenenfalls auch für begleitende Kinder

  • Ausgefüllter Antrag für Ihre Krankenkasse

Gebühren

  • Für die Bearbeitung des Antrags: keine

  • Die Kosten für Ihre Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme trägt Ihre Krankenkasse.

  • Sie tragen lediglich die gesetzlich festgelegte Zuzahlung von 10,00 EUR pro Erwachsener und Tag; Kinder sind hiervon befreit.Eine Befreiung von der Zuzahlung für Erwachsene ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Krankenkasse.

Zuständigkeit

Ihre gesetzliche Krankenkasse, Ihre private Krankenversicherung oder Ihre Beihilfestelle

Rechtsgrundlage

  • § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen

  • § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

  • § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter

  • § 61 Zuzahlungen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • Klage vor dem Sozialgericht

Sonstiges

Informationen über Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen und weitere Leistungen (zum Beispiel Fahrkosten, Haushaltshilfe) erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, aber auch bei den Beratungs- und Vermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände und des Müttergenesungswerks.

Wenn Sie privat versichert sind, hängt der Umfang der Kostenerstattung vom Inhalt Ihres persönlichen Versicherungsvertrages ab. Informieren Sie sich in diesem Fall bei Ihrer privaten Krankenversicherung.

Freigabevermerk

06.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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