Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Klärung des Rentenversicherungskonto bei Spätaussiedlern beantragen

Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie Vertriebene werden so gestellt, als ob sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Eine Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler erfolgt nach dem Bundesvertriebenengesetz. Da sie keine beitragspflichtigen Verdienste im Bundesgebiet haben, werden ihren Beitragszeiten sogenannte Tabellenwerte zugeordnet. Diese entsprechen dem, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben.

Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, werden Ihre Beitrags- und Beschäftigungszeiten angerechnet. Auch Ihre im Herkunftsland zurückgelegten Anrechnungszeiten, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit, Schul- und Hochschulbesuch oder Krankheit, werden berücksichtigt.

Bei Beitragszeiten ab 1950 unterscheiden die Tabellenwerte zwischen Qualifikationsgruppen (zum Beispiel Meister) und Wirtschaftsbereichen (zum Beispiel Bauwirtschaft), um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte beabsichtigt, die in strukturschwachen Gebieten gelebt und deutlich geringere Verdienste erzielt haben.

Voraussetzungen

  • Sie gehören zur Gruppe der Vertriebenen oder sind Spätaussiedler beziehungsweise Spätaussiedlerin und

  • Sie möchten Ihr Rentenversicherungskonto klären.

Ablauf

Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten müssen Sie schriftlich beantragen.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung, Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern, bei ehrenamtlichen Versichertenberatern oder direkt bei den Regionalzentren und Außenstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.

Über die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten erhalten Sie einen gesonderten Feststellungsbescheid.

Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.

Fristen

Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.

Tipp: Um spätere Verzögerungen, beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert auch die Beschaffung von notwendigen Unterlagen.

Bearbeitungsdauer

Mehrere Wochen, je nach Umfang der Kontenklärung.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Arbeitsbücher,

  • Versicherungsbücher,

  • Legitimationsbücher,

  • Arbeitgeberbescheinigungen,

  • Zeugnisse, Studienbescheinigungen.

  • Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten: die Geburtsurkunden der Kinder, Familienstammbuch

  • Rentenbezugszeit: der Rentenbescheid oder eine Rentenbescheinigung,

  • Zeiten des Wehrdienstes beziehungsweise Ersatzdienstes: entsprechende Bescheinigung (zum Beispiel Militärdienstbescheinigung).

Gebühren

Es entstehen keine Kosten.

Zuständigkeit

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,

  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  • die Regionalträger, zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • Klage

Sonstiges

Die Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle Personen, die seit dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik zugezogen sind.

Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte je Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. 25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit (Juni 2025) einer monatlichen Bruttoaltersrente von 983,00 EUR in den alten und neuen Bundesländern.

Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten. 40 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer Bruttoaltersrente von monatlich 1.572,80 EUR in den alten und neuen Bundesländern. Eine Unterscheidung zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) findet nicht mehr statt. Bei einem Wohnsitzwechsel von den alten in die neuen Bundesländer ergeben sich keine Änderungen in der Rentenhöhe.

Wichtig:Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen. Einem nicht deutschen Ehegattenoder Kindern aus dieser Ehekönnen daher keine im Herkunftsland zurückgelegtenVersicherungszeiten angerechnet werden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

16.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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