Ausstellung einer Eheurkunde beantragen
Eheurkunden stellt das Standesamt aus dem Eheregister aus. Sie geben Auskunft über die Daten eines Ehepaares, vor allem über die in der Ehe geführten Familien- beziehungsweise Ehenamen und das Bestehen oder die Auflösung der Ehe.
Zusätzlich enthalten sie folgende Informationen:
- Vor- und Familiennamen der Ehegatten vor der Eheschließung
- Ort und Tag ihrer Geburten
- Ort und Tag der Eheschließung
- Namen der Ehegatten nach der Eheschließung
Hinweis: Eheurkunden von aufgelösten Ehen enthalten am Schluss auch Anlass und Zeitpunkt der Auflösung.
Benötigen Sie weitere Eheurkunden zum Beispiel in Rentenangelegenheiten oder zur Änderung von Ausweispapieren? Sie können diese jederzeit beantragen.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Neben der Eheurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Dieser ist
- eine Kopie des Eintrags des beim Standesamt geführten Eheregisters beziehungsweise
- bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
Er enthält alle personenstandsrechtlichen Korrekturen und Änderungen, die im Register vermerkt sind.
Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister benötigen Sie beispielsweise, um namensrechtliche Änderungen der Eheleute oder Adoptionen nachzuweisen.
Internationale Eheurkunde
Eine Internationale Eheurkunde ist eine mehrsprachige Eheurkunde. Sie kann im Ausland ohne Übersetzung verwendet werden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Voraussetzungen
Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
Vorfahren und Abkömmlinge wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Ablauf
ob es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
wie Sie die Gebühr bezahlen können(zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
Ausweis der bevollmächtigten Person
Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
Ausweis der bevollmächtigten Person
Gebühren
Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 20,00
Internationale Eheurkunde: je EUR 20,00
Zuständigkeit
das Standesamt der Eheschließung
Rechtsgrundlage
§ 57 Eheurkunde
§ 62 Urkundenerteilung
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
24.06.2025 Innenministerium Baden-Württemberg