Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv:

  • American Staffordshire Terrier,
  • Bullterrier und
  • Pit Bull Terrier.

Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

  • Mastiff, Bullmastiff,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Bourdeaux Dogge,
  • Fila Brasileiro,
  • Mastin Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Tosa Inu.

Die Feststellung erfolgt bei den genannten Hunden regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.

Achtung: Nach § 1 Absatz 1 der Kampfhundeverordnung kann im Einzelfall auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden.

Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.

Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung.

Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.

Voraussetzungen

  • Ihr Hund verhält sich nicht gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren.

  • Ihr Hund besteht die Verhaltensprüfung für Kampfhunde.

Ablauf

Die Prüfung zur Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft sie zusätzlich benötigt.

Fristen

je nach Gemeinde unterschiedlich

Bearbeitungsdauer

je nach Gemeinde unterschiedlich

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Die zuständige Stelle entscheidet nach ihrem Ermessen darüber,

Gebühren

je nach Gemeinde unterschiedlich

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen

Rechtsgrundlage

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

20.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden
Heimtierhaltung
Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd
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