Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen

Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

Die Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn die Kampfhundeeigenschaft Ihres Hundes widerlegt ist.

Zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft müssen Sie einen bereits vorhandenen Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung vorlegen oder die Verhaltensprüfung beantragen.

In der Verhaltensprüfung werden der Grundgehorsam und das Verhalten Ihres Hundes in verschiedenen Situationen geprüft. Daneben werden die Ausrüstungsgegenstände für die Haltung des Hundes (Leine, Halsband beziehungsweise Brustgeschirr, Maulkorb) begutachtet.

Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist das Verhalten des Hundes.

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Hunde der betroffenen Rassen gelten über einem Alter von 6 Monaten als Kampfhund. Die Anmeldung zur Prüfung hat gegebenenfalls rechtzeitig vorher zu erfolgen.
  • Wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, beschränkt sich die darüber auszustellende Bescheinigung auf die Feststellung, dass Ihr Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.
  • Ist ihr Hund im Zeitpunkt der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.
  • Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund.
  • Hat Ihr Hund schon in einem anderen Land erfolgreich eine Prüfung abgelegt und ist die Kampfhundeeigenschaft dort durch amtliche Feststellung widerlegt worden, können Sie die vorhandene Bescheinigung bei der zuständigen Behörde vorlegen. Für Einzelheiten wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.

Voraussetzungen

  • die wegen Täuschungsversuchs des Halters oder der Halterin bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind,

  • die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben,

  • deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesenhat.

Ablauf

  • Name und Anschrift des Hundehalters oder der Hundehalterin

  • Name des Hundes

  • Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps

  • unveränderliche Einzeltierkennzeichnung

  • gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung beziehungsweise Abzeichen

  • Prüfungsteil 1: Grundgehorsam

  • Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers oder der Hundeführerin

  • Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen

  • Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen

  • Prüfungsteil 5: Verhalten desHundes gegenüber Tieren

  • Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize

Fristen

Der Zeitraum bis zur Durchführung zur Verhaltensprüfung ist je nach Gemeinde unterschiedlich.

Melden Sie Ihren Hund frühzeitig vor Erreichen eines Alter von sechs Monaten zur Verhaltensprüfung an, damit die Verhaltensprüfung rechtzeitig durchgeführt werden kann oder Sie im Falle des Nichtbestehens der Prüfung eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes beantragen können.

Bearbeitungsdauer

je nach Gemeinde unterschiedlich

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Personalausweis oder Reisepass

  • ausgefülltes Antragsformular mit Erhebungsbogen

  • Nachweis über Tollwutimpfung

  • Personalausweis oder Reisepass

  • in manchen Fällen: ausgefüllter Erhebungsbogen

Gebühren

Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeinde.

Zuständigkeit

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung

  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.

Rechtsgrundlage

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

Es besteht Leinenpflicht für Hunde der reglementierten Rassen oder Rassetypen auf öffentlichem Gelände. Diese Pflicht besteht auch nach Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Prüfung.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

20.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden
Heimtierhaltung
Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd
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