Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Namen nach der Scheidung ändern

Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
    • Ihren Geburtsnamen oder
    • den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
      Erlaubt sind höchstens zweigliedrige Namen (zum Beispiel Müller-Huber).
  • Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.

Voraussetzungen

Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.

Ablauf

  • Standesamt der Eheschließung

  • wenn sich die Namensänderung auch auf den Geburtsnamen erstreckt, auch an das Standesamt Ihres Geburtsortes

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Reisepass oder Personalausweis

  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich

    • rechtskräftiges Scheidungsurteil

  • rechtskräftiges Scheidungsurteil

  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich

    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung

Gebühren

  • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00

  • für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine

    • wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00

  • wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00

  • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00

Zuständigkeit

  • für die Entgegennahme der Erklärung: jedes Standesamt

  • für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung

Rechtsgrundlage

  • § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

  • § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

Nach der Ehescheidung/Aufhebung
Der Bund fürs Leben - Auflösung
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