Namen nach der Scheidung ändern
Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
- Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
- Ihren Geburtsnamen oder
- den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
Erlaubt sind höchstens zweigliedrige Namen (zum Beispiel Müller-Huber).
- Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.
Voraussetzungen
Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.
Ablauf
Standesamt der Eheschließung
wenn sich die Namensänderung auch auf den Geburtsnamen erstreckt, auch an das Standesamt Ihres Geburtsortes
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Reisepass oder Personalausweis
bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
rechtskräftiges Scheidungsurteil
bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung
Gebühren
für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
- wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00
Zuständigkeit
für die Entgegennahme der Erklärung: jedes Standesamt
für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung
Rechtsgrundlage
§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg