Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Wenn Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen besitzen und ein Feuerwerk abbrennen möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Feuerwerke der Kategorie F2 sind im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember anzuzeigen. Feuerwerke der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie sonstigen brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder

  • gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 27 SprengG) oder

  • gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)

Ablauf

  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide beziehungsweise des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde,

  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,

  • Art und Beschreibung(zum Beispiel Bodenfeuerwerk, Raketen, Kaliber von Kugelbomben, Zylinderbomben oder Bombetten),

  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,

  • die von Ihnen geplanten Sicherungsmaßnahmen, vor allem Absperrmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Fristen

  • mindestens zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten

  • im Einzelfall vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:

    • Eisenbahnanlagen
    • Flughäfen
    • Bundeswasserstraßen
    • Seeschifffahrtsstraßen

  • Eisenbahnanlagen

  • Flughäfen

  • Bundeswasserstraßen

  • Seeschifffahrtsstraßen

  • Eisenbahnanlagen

  • Flughäfen

  • Bundeswasserstraßen

  • Seeschifffahrtsstraßen

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Gebühren

Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

Zuständigkeit

Die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde.

Gehört der Abbrennort zu keiner Gemeinde, müssen Sie die Anzeige an die jeweilige Kreispolizeibehörde erstatten. Kreispolizeibehörde ist bei Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.

Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Erlaubnis

  • § 20Befähigungsschein

  • § 27Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein können aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 beantragen.

Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie im Text "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".

Freigabevermerk

31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

Sicherheit und Gefahrenabwehr
Explosionsgefährliche Stoffe
Waffen und explosionsgefährliche Stoffe
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