Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen
Wenn Sie eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen besitzen und ein Feuerwerk abbrennen möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Feuerwerke der Kategorie F2 sind im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember anzuzeigen. Feuerwerke der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie sonstigen brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.
Voraussetzungen
gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 27 SprengG) oder
gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)
Ablauf
Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide beziehungsweise des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde,
Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
Art und Beschreibung(zum Beispiel Bodenfeuerwerk, Raketen, Kaliber von Kugelbomben, Zylinderbomben oder Bombetten),
Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
die von Ihnen geplanten Sicherungsmaßnahmen, vor allem Absperrmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Fristen
mindestens zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
im Einzelfall vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen
- Seeschifffahrtsstraßen
Eisenbahnanlagen
Flughäfen
Bundeswasserstraßen
Seeschifffahrtsstraßen
Eisenbahnanlagen
Flughäfen
Bundeswasserstraßen
Seeschifffahrtsstraßen
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
nicht gewerblich oder
Gebühren
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Zuständigkeit
Die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde.
Gehört der Abbrennort zu keiner Gemeinde, müssen Sie die Anzeige an die jeweilige Kreispolizeibehörde erstatten. Kreispolizeibehörde ist bei Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.
Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Rechtsgrundlage
§ 7 Erlaubnis
§ 20Befähigungsschein
§ 27Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein können aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 beantragen.
Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie im Text "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".
Freigabevermerk
31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg