Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Hausgeburt dem Standesamt melden

Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

Voraussetzungen

  • sind die Mutter,

  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,

  • waren als Hebamme, Ärztin oder Arzt bei der Geburt anwesend oder

  • sind eine andere Person und wissen davon.

Ablauf

Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.

Die Geburt wird dort beurkundet.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.

Fristen

innerhalb einer Woche nach der Geburt

Als Mutter müssen Sie die Geburt erst melden, wenn Sie dazu imstande sind.

Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)

  • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich

    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder

  • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern

  • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich

    • Geburtsurkunde der Mutter

  • Geburtsurkunde der Mutter

  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich

    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder

  • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde

  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich

    • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
    • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
    • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
    • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug

  • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters

  • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter

  • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde

  • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug

  • bei ausländischen Eltern: zusätzlich

    • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

  • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder

  • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder

  • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde

  • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters

  • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter

  • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde

  • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug

Gebühren

  • Elterngeld

  • Kindergeld

  • Mutterschaftsgeld

Zuständigkeit

das Standesamt des Geburtsortes

Bezugsort

Die Geburt eines Kindes ist anzuzeigen beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist. Geben Sie daher diesen Ort ein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister?

Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

05.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

Bestattung von Fehl- und Totgeburten
Sterbefall
Nach der Geburt
Geburt
Geburt
Zur Leistungen Übersicht