Hausgeburt dem Standesamt melden
Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.
Voraussetzungen
sind die Mutter,
sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
waren als Hebamme, Ärztin oder Arzt bei der Geburt anwesend oder
sind eine andere Person und wissen davon.
Ablauf
Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.
Die Geburt wird dort beurkundet.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.
Fristen
innerhalb einer Woche nach der Geburt
Als Mutter müssen Sie die Geburt erst melden, wenn Sie dazu imstande sind.
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
- Geburtsurkunde der Mutter
Geburtsurkunde der Mutter
wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
- bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
- bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
bei ausländischen Eltern: zusätzlich
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
Gebühren
Elterngeld
Kindergeld
Mutterschaftsgeld
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Bezugsort
Die Geburt eines Kindes ist anzuzeigen beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist. Geben Sie daher diesen Ort ein.
Rechtsgrundlage
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
§ 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister?
Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
05.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg