Waffenbesitzkarte beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen.
Sie dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschütze zudem bestimmte Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt nicht, wenn Sie die Waffen ausschließlich in
- Ihrer eigenen Wohnung,
- Ihren eigenen Geschäftsräumen,
- Ihrem eigenen befriedeten Besitztum (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte
führen.
Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzungen
Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
- Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
- Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen unter anderem mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren.
Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen unter anderem mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren.
Zuverlässigkeit
persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
geschäftsunfähig,
alkoholabhängig oder
psychisch krank sind.
Sachkunde
Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen können Sie die Sachkunde auf andere Weise (zum Beispiel durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen.Nachweis eines Bedürfnisses
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem:- Jägerinnen und Jäger
- Sportschützinnen und Sportschützen
- Waffensammlerinnen und Waffensammler
- gefährdete Personen
- Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
- Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes
Jägerinnen und Jäger
Sportschützinnen und Sportschützen
Waffensammlerinnen und Waffensammler
gefährdete Personen
Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes
Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen unter anderem mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren.
geschäftsunfähig,
alkoholabhängig oder
psychisch krank sind.
Jägerinnen und Jäger
Sportschützinnen und Sportschützen
Waffensammlerinnen und Waffensammler
gefährdete Personen
Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes
Ablauf
Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
Stellungnahme des Zollkriminalamtes
Stellungnahme des Landeskriminalamts
Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
amts- oder fachärztliches oder
fachpsychologisches Zeugnis zu verlangen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Sportschützinnen und Sportschützen:
- Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
- Sachkundenachweis
Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
Sachkundenachweis
Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein
Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter "Waffenbesitzkarte im Erbfall".
Sammlerinnen und Sammler:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
Sachkundenachweis
Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
gefährdete Personen:
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
- Sachkundenachweis
Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
Sachkundenachweis
Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
Sachkundenachweis
Sachkundenachweis
Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
Sachkundenachweis
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Zuständigkeit
das Landratsamt,
die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
die Verwaltungsgemeinschaft.
Rechtsgrundlage
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Persönliche Eignung
§ 7 Sachkunde
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen)
§ 14 Absatz 4 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützenin Verbindung mit §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10 WaffG
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Rechtsbehelf
Sonstiges
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (zum Beispiel Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Freigabevermerk
26.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg