Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.

Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.

Voraussetzungen

Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.

Ablauf

Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.

Fristen

  • für gesetzlich Versicherte:

    • bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
    • bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
      • weitere 16-mal
      • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
    • im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes

  • bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch

  • bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:

    • weitere 16-mal
    • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal

  • weitere 16-mal

  • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal

  • im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes

  • für privat Versicherte: Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung.

  • bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch

  • bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:

    • weitere 16-mal
    • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal

  • weitere 16-mal

  • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal

  • im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes

  • weitere 16-mal

  • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte

Gebühren

  • für gesetzlich Versicherte: Keine

  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.

Zuständigkeit

Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse

Rechtsgrundlage

  • § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

  • § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

  • § 24f Entbindung

Rechtsbehelf

Keine

Sonstiges

Keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

24.02.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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