Hebammenhilfe in Anspruch nehmen
Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.
Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.
Voraussetzungen
Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.
Ablauf
Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.
Fristen
für gesetzlich Versicherte:
- bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
- bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
- weitere 16-mal
- bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
- im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes
bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
- weitere 16-mal
- bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
weitere 16-mal
bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes
für privat Versicherte: Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung.
bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
- weitere 16-mal
- bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
weitere 16-mal
bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes
weitere 16-mal
bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte
Gebühren
für gesetzlich Versicherte: Keine
für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.
Zuständigkeit
Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse
Rechtsgrundlage
§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
§ 24f Entbindung
Rechtsbehelf
Keine
Sonstiges
Keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
24.02.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg