Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Kurzbeschreibung
mindestens 16 Jahre alt sind,
seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde (bei der Kreistagswahl in einer Gemeinde des Landkreises) haben,
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden.
Gemeindewahlen
Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen in einer Gemeinde in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diese Gemeinde zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Gemeindewahlen wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen.Wahl der Kreisräte
Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Kreisräte in einem Landkreis in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus dem Landkreis weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diesen Landkreis zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Kreisräte wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Die Rückkehr kann in dieselbe oder eine andere Gemeinde des Landkreises erfolgen.Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart
Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Regionalversammlung verloren, weil Sie aus dem Verbandsgebiet (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in das Verbandsgebiet zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Regionalversammlung wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen.
Die Rückkehr kann in dieselbe oder eine andere Gemeinde der Region Stuttgart erfolgen.
Rechtsgrundlage
§ 12 Bürgerrecht
§ 14 Wahlrecht
§ 5 Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts
§ 6 Wählerverzeichnis
§ 3 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 3a Fortschreibung des Wählerverzeichnisses bei Umzug
§ 4 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 5 Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 6 Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 7 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Freigabevermerk
21.08.2026 Innenministerium Baden-Württemberg