Nutzung von Straßen und Gehwegen
Kurzbeschreibung
nach Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr),
nach Benutzungszwecken (z.B. Schulweg),
nach Benutzerkreisen (z.B. Anlieger) oder
in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung)
wo der Schnee beim Räumen anzuhäufen ist,
welche Streumittel verwendet und welche Streumittel (aus Gründen des Umweltschutzes) nicht verwendet werden dürfen (z.B. auftauende Streumittel),
bis zu welchem Zeitpunkt das Schneeräumen und die Beseitigung der Glätte durchgeführt sein muss (z.B. werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr),
dass bei Bedarf auch nach diesem Zeitpunkt (gegebenenfalls wiederholt) zu räumen und zu streuen ist und um welche Uhrzeit diese Pflicht endet (z.B. um 22 Uhr),
dass die Nichterfüllung der Räum- und Streuverpflichtung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Rechtsgrundlage
§ 41 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht)
Freigabevermerk
Stand: 23.05.2023Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg