Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Kurzbeschreibung
mindestens 18 Jahre alt sind,
seit mindestens drei Monaten Ihre Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.
Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich.
Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre frühere Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.
Langbeschreibung
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
14.04.2026 Innenministerium Baden-Württemberg