Überführung ins Ausland
Kurzbeschreibung
Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem entsprechenden Eintrag des Standesamtes oder die Genehmigung, dass die verstorbene Person schon vor der Beurkundung bestattet werden darf
bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod: die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters zur Bestattung
bei Überführung zum Zwecke der Feuerbestattung (falls ein natürlicher Tod vorliegt): eine Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat (zweite Leichenschau) sowie eine Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen
Leichenpass
Langbeschreibung
Rechtsgrundlage
§ 34 Zulässigkeit der Erdbestattung
§ 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung
§ 43 Allgemeines
§ 44 Leichenpass
§ 46 Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis
Freigabevermerk
16.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg