Mitteilungspflichten von Pflegeeltern
Informationen des KVJS "Was Pflegeeltern wissen sollten" (PDF)
Kurzbeschreibung
Bei der Vollzeitpflege sind die Pflegepersonen verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und bei der Aufstellung des Hilfeplanes und seiner Überprüfung mitzuwirken. Sie sollen dem Jugendamt in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) ein Führungszeugnis vorlegen.
Pflegepersonen müssen dem Jugendamt Zugang zu dem Pflegekind ermöglichen.
Sie haben das Jugendamt über wichtige, das Kindeswohl betreffende Ereignisse zu unterrichten, um möglichen Gefährdungssituationen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu zählen dauerhafte Veränderungen in persönlichen Angelegenheiten ebenso wie Änderungen in Familie und Partnerschaft.
Wenn Sie mit einem Pflegekind umziehen wollen, müssen Sie sich mit den leiblichen Eltern und dem Jugendamt über den geplanten Umzug abstimmen. Die Personensorgeberechtigten dürfen den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen. Ohne deren Zustimmung darf das Pflegekind nicht an einen anderen Ort umziehen.
Langbeschreibung
Informationen des KVJS "Was Pflegeeltern wissen sollten" (PDF)
Freigabevermerk
15.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg