Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Kurzbeschreibung
mindestens 16 Jahre alt sind,
seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden.
wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber
vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Rechtsgrundlage
§ 12 Bürgerrecht
§ 14 Wahlrecht
§ 5 Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts
§ 6 Wählerverzeichnis
§ 3 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 3a Fortschreibung des Wählerverzeichnisses bei Umzug
§ 4 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 5 Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 6 Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 7 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Freigabevermerk
17.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg